Rechtsprechung
BVerfG, 05.02.2024 - 1 BvR 315/24 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Unzulässiger Eilantrag mangels hinreichend substantiierter Darlegung der Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 19 Abs 4 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 69 Abs 2 S 3 FGO, § 69 Abs 3 S 1 FGO
Erfolgloser Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren bzgl der Aussetzung der Vollziehung von Umsatzsteuerbescheiden unter Voraussetzung einer Sicherheitsleistung - mangelnde Darlegung eines schweren Nachteils hinsichtlich drohender Insolvenzgefahr
- Wolters Kluwer
Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Aussetzung der Vollziehung von Umsatzsteuerbescheiden unter Voraussetzung einer Sicherheitsleistung
- rewis.io
Erfolgloser Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren bzgl der Aussetzung der Vollziehung von Umsatzsteuerbescheiden unter Voraussetzung einer Sicherheitsleistung - mangelnde Darlegung eines schweren Nachteils hinsichtlich drohender Insolvenzgefahr
- datenbank.nwb.de
Erfolgloser Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren bzgl der Aussetzung der Vollziehung von Umsatzsteuerbescheiden unter Voraussetzung einer Sicherheitsleistung - mangelnde Darlegung eines schweren Nachteils hinsichtlich drohender Insolvenzgefahr
Verfahrensgang
- FG Baden-Württemberg, 17.01.2024 - 1 V 1728/23
- BVerfG, 05.02.2024 - 1 BvR 315/24
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (11)
- BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvR 1368/16
Eilanträge in Sachen CETA erfolglos
Auszug aus BVerfG, 05.02.2024 - 1 BvR 315/24
a) Bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache zu entscheidende Verfassungsbeschwerde erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 140, 99 ; 143, 65 ; stRspr).Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 140, 99 ; 143, 65 ; 157, 332 ; 157, 394 ; 160, 336 jeweils m.w.N.).
- BVerfG, 26.08.2015 - 2 BvF 1/15
Einstweilige Anordnung gegen die Löschung von Daten aus dem Zensus 2011
Auszug aus BVerfG, 05.02.2024 - 1 BvR 315/24
a) Bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache zu entscheidende Verfassungsbeschwerde erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 140, 99 ; 143, 65 ; stRspr).Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 140, 99 ; 143, 65 ; 157, 332 ; 157, 394 ; 160, 336 jeweils m.w.N.).
- BVerfG, 10.02.2022 - 1 BvR 2649/21
Erfolgloser Eilantrag zur Außervollzugsetzung der einrichtungs- und …
Auszug aus BVerfG, 05.02.2024 - 1 BvR 315/24
Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 140, 99 ; 143, 65 ; 157, 332 ; 157, 394 ; 160, 336 jeweils m.w.N.).
- BVerfG, 05.05.2021 - 1 BvR 781/21
Eilanträge gegen bundesrechtliche nächtliche Ausgangsbeschränkungen abgelehnt
Auszug aus BVerfG, 05.02.2024 - 1 BvR 315/24
Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 140, 99 ; 143, 65 ; 157, 332 ; 157, 394 ; 160, 336 jeweils m.w.N.). - BVerfG, 04.05.2012 - 1 BvR 367/12
Inkrafttreten der Einführung einer gesetzlichen Preisansagepflicht bei …
Auszug aus BVerfG, 05.02.2024 - 1 BvR 315/24
b) Sind durch den angegriffenen Hoheitsakt gewerblich oder beruflich tätige Personen betroffen, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung namentlich dann in Betracht, wenn ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet ist und dadurch ein Schaden entstehen würde, der im Fall der späteren Feststellung der Verfassungswidrigkeit nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte (vgl. BVerfGE 14, 153 ; 40, 179 ; 68, 233 ; 131, 47 ; BVerfGK 7, 188 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Juli 2019 - 1 BvR 1627/19 -). - BVerfG, 15.04.2021 - 2 BvR 547/21
Eilantrag zur Ausfertigung des Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetzes …
Auszug aus BVerfG, 05.02.2024 - 1 BvR 315/24
Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 140, 99 ; 143, 65 ; 157, 332 ; 157, 394 ; 160, 336 jeweils m.w.N.). - BVerfG, 19.07.2019 - 1 BvR 1627/19
Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: …
Auszug aus BVerfG, 05.02.2024 - 1 BvR 315/24
b) Sind durch den angegriffenen Hoheitsakt gewerblich oder beruflich tätige Personen betroffen, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung namentlich dann in Betracht, wenn ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet ist und dadurch ein Schaden entstehen würde, der im Fall der späteren Feststellung der Verfassungswidrigkeit nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte (vgl. BVerfGE 14, 153 ; 40, 179 ; 68, 233 ; 131, 47 ; BVerfGK 7, 188 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Juli 2019 - 1 BvR 1627/19 -). - BVerfG, 10.01.2006 - 1 BvR 939/05
Verfassungskonformität des Lotteriestaatsvertrages
Auszug aus BVerfG, 05.02.2024 - 1 BvR 315/24
b) Sind durch den angegriffenen Hoheitsakt gewerblich oder beruflich tätige Personen betroffen, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung namentlich dann in Betracht, wenn ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet ist und dadurch ein Schaden entstehen würde, der im Fall der späteren Feststellung der Verfassungswidrigkeit nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte (vgl. BVerfGE 14, 153 ; 40, 179 ; 68, 233 ; 131, 47 ; BVerfGK 7, 188 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Juli 2019 - 1 BvR 1627/19 -). - BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 1245/84
Auszug aus BVerfG, 05.02.2024 - 1 BvR 315/24
b) Sind durch den angegriffenen Hoheitsakt gewerblich oder beruflich tätige Personen betroffen, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung namentlich dann in Betracht, wenn ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet ist und dadurch ein Schaden entstehen würde, der im Fall der späteren Feststellung der Verfassungswidrigkeit nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte (vgl. BVerfGE 14, 153 ; 40, 179 ; 68, 233 ; 131, 47 ; BVerfGK 7, 188 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Juli 2019 - 1 BvR 1627/19 -). - BVerfG, 19.06.1962 - 1 BvR 371/61
Einstweilige Anordnung gegen § 36 AMG 1961
Auszug aus BVerfG, 05.02.2024 - 1 BvR 315/24
b) Sind durch den angegriffenen Hoheitsakt gewerblich oder beruflich tätige Personen betroffen, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung namentlich dann in Betracht, wenn ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet ist und dadurch ein Schaden entstehen würde, der im Fall der späteren Feststellung der Verfassungswidrigkeit nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte (vgl. BVerfGE 14, 153 ; 40, 179 ; 68, 233 ; 131, 47 ; BVerfGK 7, 188 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Juli 2019 - 1 BvR 1627/19 -). - BVerfG, 07.07.1975 - 1 BvR 186/75
Einstweilige Anordnung gegen den Vollzug der Kassenzulassung